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§ 6 Mitgliedschaft
- Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg sind – vorbehaltlich der in § 35a dieser Satzung getroffenen Übergangsregelungen – alle Angehörigen der Landesärztekammer Brandenburg, die
- im Land Brandenburg eine ärztliche Tätigkeit ausüben oder,
- falls sie dort keine ärztliche Tätigkeit ausüben, aber zum Wehr- oder Zivildienst eingezogen werden, am Tage vor ihrer Einberufung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft
- die Altersgrenze bereits erreicht haben;
- Beamtinnen beziehungsweise Beamte auf Lebenszeit oder Sanitätsoffiziere als Berufssoldatinnen beziehungsweise Berufssoldaten sind. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nummer 1.
- Aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg scheiden diejenigen Mitglieder aus, die
- der Landesärztekammer Brandenburg nicht mehr angehören, mit dem Zeitpunkt des Verlustes der Zugehörigkeit zur Landesärztekammer Brandenburg.
- zu Beamtinnen beziehungsweise Beamten auf Lebenszeit oder Berufssoldatinnen beziehungsweise Berufssoldaten ernannt werden, mit dem Zeitpunkt der Ernennung. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin beziehungsweise als Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nummer 1.
- ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben. Eine zusammenhängende Unterbrechung der ärztlichen Berufsausübung von weniger als sechs Monaten führt nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg. Soweit der ärztliche Beruf deshalb nicht ausgeübt wird, weil
- ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen besteht oder nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes bestehen würde, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig tätig sein würde,
- sich das Mitglied in der Zeit ab dem Tage der Geburt bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats seines Kindes ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat,
- das Mitglied arbeitslos im Sinne der Sozialgesetzbücher gemeldet ist und aufgrund dessen Leistungen bezieht bzw. das Mitglied wegen eines Leistungsbezuges von Krankengeld bzw. Verletztengeld seine ärztliche Tätigkeit vorübergehend eingestellt hat und zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der verkammerten freien Berufe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- das Mitglied wegen der Gewährung einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente seine ärztliche Tätigkeit eingestellt hat,
- Auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden Mitglieder, die:
- aufgrund eines Anstellungs- oder eines Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben und mit Rücksicht darauf gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Endet der Anstellungs- oder Dienstvertrag und wird eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nummer 1.
- Beamtinnen beziehungsweise Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffiziere als Soldatinnen beziehungsweise Soldaten auf Zeit sind. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin beziehungsweise als Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nummer 1.
- den Nachweis erbringen, dass sie Mitglied der Zahnärztekammer und ihrer Versorgungseinrichtung im Land Brandenburg sind.
- trotz der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg bereits eine Altersrente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen.
- die bis zum 31. Dezember 2012 eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB IV aufgenommen und nicht gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zugunsten der Versorgungseinrichtung verzichtet haben sowie Mitglieder, die ab dem 01. Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB IV aufgenommen haben.
- die eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Eine Befreiung von der Mitgliedschaft gilt tätigkeits- und nicht personenbezogen. - Die Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.