Bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg erwerben Sie einen Anspruch auf eine Altersrente nach § 9 der Satzung. Diese können Sie als
- reguläre Altersrente,
- vorgezogene Altersrente,
- hinausgeschobene Altersrente oder
- als Teilrente
beziehen.
Anspruch auf Altersrente besteht ab dem Monat, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wurde (vgl. § 9 Absatz 1). Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Altersgrenze wie folgt:
Geburtsjahr | Altersgrenze |
1949 | 65 Jahre plus 2 Monate |
1950 | 65 Jahre plus 4 Monate |
1951 | 65 Jahre plus 6 Monate |
1952 | 65 Jahre plus 8 Monate |
1953 | 65 Jahre plus 10 Monate |
1954 | 66 Jahre |
1955 | 66 Jahre plus 2 Monate |
1956 | 66 Jahre plus 4 Monate |
1957 | 66 Jahre plus 6 Monate |
1958 | 66 Jahre plus 8 Monate |
1959 | 66 Jahre plus 10 Monate |
Anspruch auf vorgezogene Altersrente erhält man ab dem 60. Lebensjahr (vgl. § 9 Absatz 7). Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 2011, so wird die Altersrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt.
Das Hinausschieben des Rentenbezugsalters ist bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres möglich. Während der Zeit des Hinausschiebens ist das Mitglied nicht berechtigt, Versorgungsabgaben zu entrichten.
Altersrente wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Zur Beantragung der Altersrente genügt ein formloser (formularfreier) schriftlicher Antrag, der ca. 2 bis 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbezug in der Geschäftsstelle der Ärzteversorgung Land Brandenburg (ÄVLB) vorliegen sollte.
Auf Antrag können die Rentenbezieher/Innen der ÄVLB zu ihrer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente einen Kinderzuschuss erhalten. Wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen (gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1-3 der Satzung) vorliegen, erhöht sich die Altersrente um 10 Prozent je Kind.