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Einem Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, dessen Berufsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte erheblich gefährdet oder bei dem Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Absatz 1 festgestellt ist und das noch keine Altersrente bezieht, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn durch die Maßnahme seine Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wiederhergestellt werden kann.

Ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme ist schriftlich zu stellen. Den entsprechenden Formantrag übersenden wir Ihnen nach Eingang Ihres formlosen Antrages.

Bitte legen Sie Ihrem Antrag ein ärztliches Zeugnis bei, aus dem hervorgeht, dass Ihre Berufsfähigkeit durch die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten oder wiederhergestellt werden kann (vgl. § 11 Abs. 1). Zudem ist ein Kostenvoranschlag der Reha-Einrichtung über die geplante Rehabilitationsmaßnahme mit einzureichen. (vgl. § 11)

Des Weiteren prüfen Sie bitte bereits vor Antragstellung, ob andere durch Gesetz oder Vertrag zuständige Kostenträger (z. B. Ihre private bzw. gesetzliche Krankenversicherung, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber als Beihilfeverpflichteter, Kriegsopferversorgung, Agentur für Arbeit) einen Teil oder die vollständigen Kosten Ihrer Rehabilitationsmaßnahme übernehmen, da ein Zuschuss zu einer Rehabilitationsmaßnahme seitens unseres Versorgungswerkes nur nachrangig geleistet wird.