Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nach § 10 der Satzung haben Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit haben Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
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Die Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, muss aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit umfassend entfallen sein (Berufsunfähigkeit).
Berufsunfähigkeitsrente wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Den entsprechenden Formantrag finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link.
Für die vollständige Antragsstellung benötigen wir u.a. folgende Unterlagen:
Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt frühestens mit dem Monat nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen bei der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung gestellt wird.
Die Versorgungsabgaben sind bis zum Beginn der Zahlung einer Rente zu entrichten. Während des BU-Verfahrens können für den Fall, dass für diese Zeit keine Pflichtbeiträge (z.B. vom Arbeitgeber, vom Arbeitsamt oder aus weitergeführter Praxis) gezahlt werden, freiwillige Versorgungsabgaben in Höhe von mindestens 1/10 der Regelabgabe. entrichtet werden. Bei rückwirkendem BU-Rentenbeginn werden überzahlte Beiträge zurückgezahlt.
Die Bearbeitung eines Antrages kann erst aufgenommen werden, sobald dem Versorgungswerk alle benötigten medizinischen Unterlagen sowie der Formantrag vorliegen. Sollten diese nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten – gerechnet vom Eingangsdatum Ihrer ersten Mitteilung an – vorliegen, wird ohne anderslautende Erklärung Ihrerseits davon ausgegangen, dass der Antrag nicht aufrechterhalten wird.