Die Versorgungsabgaben sind bis zum Beginn der Zahlung einer Rente zu entrichten. Während des BU-Verfahrens können für den Fall, dass für diese Zeit keine Pflichtbeiträge (z.B. vom Arbeitgeber, vom Arbeitsamt oder aus weitergeführter Praxis) gezahlt werden, freiwillige Versorgungsabgaben in Höhe von mindestens 1/10 der Regelabgabe. entrichtet werden. Bei rückwirkendem BU-Rentenbeginn werden überzahlte Beiträge zurückgezahlt.