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§ 27 Säumniszuschlag und Rechtsfolgen
- Auf rückständige Beiträge werden Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben
- Rückständige Beiträge werden auf Kosten des säumigen Mitgliedes im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.
- Eingehende oder beigebrachte Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Säumniszuschläge und zuletzt auf rückständige Beiträge angerechnet. Im Falle von mehreren Forderungen gegen das Mitglied wird zuerst die älteste Forderung getilgt.
- Sofern bei Eintritt des Leistungsfalles Beiträge rückständig im Sinne von Absatz 1 sind, werden für die Leistungsberechnung ausschließlich die tatsächlich geleisteten Beiträge zugrunde gelegt, wenn
1. trotz Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen innerhalb einer Frist von vier Wochen keine vollständige Zahlung der rückständigen Forderungen samt Kosten und Zuschläge nach Absatz 1 erfolgte oder
2. Vollstreckungsmaßnahmen gegen das säumige Mitglied fruchtlos blieben.
§ 27a Stundung, Niederschlagung, Erlass von rückständigen Beiträgen
- Auf einen schriftlich begründeten Antrag des Mitgliedes können rückständige Beiträge ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung für das Mitglied mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Der gestundete Betrag ist mit sieben Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Stundung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie soll nur in Verbindung mit einer angemessenen Ratenzahlung gewährt werden. Der Stundungszeitraum soll ein Jahr nicht überschreiten.
- Rückständige Beiträge können ganz oder teilweise niedergeschlagen werden, wenn absehbar ist, dass die Vollstreckung voraussichtlich fruchtlos verlaufen wird oder die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zu Höhe des ausstehenden Gesamtbetrages stehen werden.
- Rückständige Beiträge können ganz oder teilweise niedergeschlagen werden, wenn ihre Beibringung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte für das Mitglied darstellen würde, die auch durch eine Stundung oder Niederschlagung nicht zu beseitigen wäre.
- Das Mitglied ist verpflichtet, alle zur Glaubhaftmachung benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern das Mitglied unvollständige oder unzutreffende Unterlagen beigebracht hat, können die rückständigen Beiträge zuzüglich Kosten auch im Falle einer Vereinbarung nach Absatz 1 bis Absatz 3 sofort und gesamt fällig gestellt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung besteht nicht.
- Die Entscheidung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von rückständigen Beiträgen trifft der Verwaltungsausschuss.