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§ 21 Allgemeine Versorgungsabgabe, Regelabgabe und sonstige Einzahlungsgrenzen

  1. Die allgemeine Versorgungsabgabe entspricht dem in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte jeweils maßgeblichen Vomhundertsatz der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge des Mitgliedes, maximal in Höhe der Regelabgabe nach Absatz 2.
  2. Die Regelabgabe entspricht dem jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen (allgemeinen) Rentenversicherung. Der Höchstbeitrag der gesetzlichen (allgemeinen) Rentenversicherung ergibt sich aus der Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen (allgemeinen) Rentenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.
  3. Für die Berechnung der Versorgungsabgabe nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Einkünfte aus der die Mitgliedschaft begründenden Tätigkeit maßgebend.
  4. Zur Veranlagung der Einkünfte, die nicht aus einer Tätigkeit herrühren, die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht, haben Mitglieder jährlich den letzten Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann das Mitglied eine schriftliche Auskunft einer oder eines Steuerbevollmächtigten, die beziehungsweise der das Mitglied nach den Steuergesetzen rechtsgültig vertreten kann, vorlegen. Mitglieder, die 10/10 der Regelabgabe oder eine höhere Versorgungsabgabe entrichten, sind von der Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides befreit. Bei Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides oder fehlender Erklärung über die Versorgungsabgaben beträgt die Pflichtabgabe 10/10 der Regelabgabe.
  5. Eine Erhöhung der allgemeinen Versorgungsabgabe auf 10/10 der Regelabgabe ist jederzeit möglich. Auf Antrag wird abweichend von Absatz 1 eine Versorgungsabgabe in Höhe von 11/10, 12/10, 13/10, 14/10 oder 15/10 der Regelabgabe zugelassen. Der entsprechende Antrag ist vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu stellen. Das gewählte Vielfache kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht erhöht werden.
  6. Die Höchstgrenze für die monatliche Versorgungsabgabe sind 15/10 der Regelabgabe. Die Höchstgrenze nach Satz 1 darf nicht höher liegen, als dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Befreiung von der Körperschaftssteuer zulässig ist.
  7. Bei Pflichtmitgliedern, die gleichzeitig im Land Brandenburg und in einem anderen Bundesland ärztlich tätig sind, wird auf Antrag eine Versorgungsabgabe in Höhe von 1/10 der Regelabgabe gemäß Absatz 2 zugelassen, wenn nachweislich der überwiegende Teil der Einkünfte in dem anderen Bundesland erzielt wird.
  8. Mitglieder, die einer geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen und keine Befreiung nach § 6 Absatz 4 Nummer 5 oder 6 erwirkt haben, haben eine Versorgungsabgabe in Höhe von 1/10 der Regelabgabe gemäß Absatz 2 zu entrichten.