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§ 13 Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrenten sowie Versorgungsausgleich
- Nach dem Tode der oder des nach § 12 Absatz 2 dieser Satzung Berechtigten erhält die Witwe eine Witwenrente, der Witwer eine Witwerrente, die hinterbliebene Partnerin bzw. der hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der oder des Berechtigten geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Wurde die Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der oder des Berechtigten begründet und bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.
- Einer früheren Ehegattin beziehungsweise einem früheren Ehegatten der beziehungsweise des Berechtigten, deren beziehungsweise dessen Ehe mit der beziehungsweise dem Berechtigten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, wird nach dem Tode der beziehungsweise des Berechtigten Rente gewährt, wenn ihr beziehungsweise ihm die oder der Berechtigte zur Zeit ihres beziehungsweise seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte.
- Sind aus mehreren Ehen unterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden, so wird die Hinterbliebenenrente unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine oder einen Berechtigten, so werden die Ansprüche weiterer Berechtigter auf Zahlung der Hinterbliebenenrente hierdurch der Höhe nach nicht berührt.
- Die Zahlung der Witwen-, Witwer-, bzw. Lebenspartnerschaftsrente endet mit dem Ablauf des Monats
- des Todes der Witwe, des Witwers, der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners;
- der Heirat oder des Begründens einer Lebenspartnerschaft der Witwe, des Witwers, der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners.
- Wird nach der Wiederverheiratung die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, erhält die Witwe beziehungsweise der Witwer beginnend mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, Witwenrente beziehungsweise Witwerrente in der Höhe, in der sie ihr beziehungsweise ihm ohne die Wiederheirat zugestanden hätte, es sei denn die Witwe beziehungsweise der Witwer hat nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 18 Absatz 2 eine Kapitalabfindung erhalten.
- Ist ein Mitglied ausgleichspflichtig in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), findet gemäß der Entscheidung des Familiengerichts grundsätzlich eine interne Teilung statt, auf § 14 VersAusglG wird verwiesen. Nach der Rechtskraft der Entscheidung wird zu Lasten des Anrechts des Mitglieds ein Anrecht zu Gunsten der oder des Ausgleichsberechtigten übertragen. Gleichzeitig wird das Anrecht des Mitglieds entsprechend gekürzt. Durch die Übertragung wird die oder der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.
- Ist die oder der Ausgleichsberechtigte Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, erwächst aus dem übertragenen Anrecht ein Anspruch auf Leistungen gem. § 8 Abs. 1. Ist die oder der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, besteht ein Anspruch auf Altersrente gem. § 9; das übertragene Anrecht erhöht sich dann um 12 von Hundert. Die Regelungen der §§ 14 und 16 gelten entsprechend, soweit es sich um Kinder aus der Ehe mit dem Mitglied handelt. Die Erhöhung entfällt, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Altersgrenze für den Bezug der vorgezogenen Altersrente erreicht hat. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.
- Aufgrund einer mit Zustimmung der Ärzteversorgung Land Brandenburg getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Versorgungsabgaben erfolgen.
- Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft binnen zehn Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch zusätzliche Zahlung wieder ergänzen. Nach Beginn einer Rente ist die Auffüllung ausgeschlossen. Dabei gelten die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung.
- Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren Rentenanspruch nach Abs. 4 Nr. 2 erlischt, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindungen:
- bei Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
- bei Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 45. Lebensjahres das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
- bei Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
- Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erlassen.