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§ 14 Waisen- und Halbwaisenrente

  1. Waisen- oder Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisen- oder Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt,
    1. das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, oder
    2. einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, oder
    3. das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
  3. Als Kinder gelten:
    1. die ehelichen Kinder,
    2. die für ehelich erklärten Kinder,
    3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 65. Lebensjahres der oder des Berechtigten erfolgte,
    4. die nichtehelichen Kinder einer Berechtigten bzw. eines Berechtigten, wenn die Unterhaltspflicht festgestellt ist.
  4. Unterbrechungen innerhalb eines Ausbildungsganges bis zu 4 Monaten lassen den Anspruch auf Waisen- oder Halbwaisenrente nicht entfallen.