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§ 33 Abtretung, Verpfändung

  1. Renten- und sonstige Ansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen werden.
  2. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann die Ärzteversorgung Land Brandenburg gegen Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit diese pfändbar sind und soweit das Mitglied oder die beziehungsweise der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.