Seite 6 von 42
§ 5 Verwaltungsausschuss
- Der Verwaltungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs der Ärzteversorgung Land Brandenburg angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Prüfung einer Diplom-Mathematikerin oder eines Diplom- Mathematikers oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben oder auf dem Gebiete des Bank- und Hypothekenwesens erfahren sein.
- Die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden durch die Kammerversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dabei ist ihre Wahlperiode so zu bestimmen, dass bei jeder Wahl nur jeweils die Hälfte der Mitglieder neu zu wählen ist. Die vertragliche Anstellung der übrigen Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsausschusses. Ihre Zugehörigkeit zum Verwaltungsausschuss richtet sich nach der Zeitdauer des Vertrages. Die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden und ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes der Landesärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg sein.
- Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsausschusses sein.
- Bei Ausscheiden eines ärztlichen Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die Restdauer der Wahlperiode. Bei Ausscheiden eines vertraglich bestellten Mitgliedes beschließt der Aufsichtsausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Anstellung eines neuen Mitglieds. § 5 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- Die Tätigkeit der nicht durch Vertrag bestellten Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.
- Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den von der Kammerversammlung neu zu bestellenden Verwaltungsausschuss weiter.
- Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter ist zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses einzuladen.
- Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte der Ärzteversorgung Land Brandenburg, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. Er ist verpflichtet, jährlich spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Einnahme- und Ausgaberechnung dem Aufsichtsausschuss zur Prüfung vorzulegen.
- Zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Vollziehung der Beschlüsse von Aufsichts- und Verwaltungsausschuss ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Ärzteversorgung Land Brandenburg außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder ihrer beziehungsweise seiner Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinem Stellvertreter und von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer schriftlich abgegeben werden.