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§ 12 Hinterbliebenenrente
- Hinterbliebenenrenten sind:
- Witwenrenten,
- Witwerrenten,
- Renten für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsrenten),
- Waisenrenten,
- Halbwaisenrenten.
- Hinterbliebenenrenten werden auf Antrag gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.
- Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Ärzteversorgung Land Brandenburg vorsätzlich herbeigeführt haben.