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§ 35a Übergangsregelung wegen der Aufhebung der Altersgrenze 45. Lebensjahr
- Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und vor dem 1. Januar 2005 aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg geworden,aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem
- eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden ist oder
- die ärztliche Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird.
- Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 2005 aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg geworden, aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem
- eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden ist oder
- die Bedingungen gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung eintreten.
- Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
- vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für
- die Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder
- das Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg andauert.
- im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg eine ärztliche Tätigkeit aus, gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6.
- im Bereich einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe eine ärztliche Tätigkeit aus, können sie, wenn sie
- nicht Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und
- gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben,
- vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange die Pflichtmitgliedschaft in dieser anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet die Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich- rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, und üben die Betroffenen eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg aus, gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6 dieser Satzung.
- vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für
- Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
- vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für
- die Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder
- das Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg andauert.
- eine ärztliche Tätigkeit ausüben,
- nicht Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und
- gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben oder gemäß § 17 Absatz 8 dieser Satzung nachversichert werden,
- vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange die Pflichtmitgliedschaft in dieser anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet die Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich- rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, können die Betroffenen, wenn sie
- eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg ausüben und
- gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben,
- vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für
- Aufgehoben
- Angehörige der Landesärztekammer Brandenburg, die vor dem 1. Januar 2005 wegen Vollendens ihres 45. Lebensjahres von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgenommen waren, bleiben auch nach dem 31. Dezember 2004 von der Mitgliedschaft ausgenommen.