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§ 36
Bis zur Herstellung einer einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze für das Bundes- und das Beitrittsgebiet ist für die Bestimmung der
- nach §§ 21, 22, 22a und 22 zu leistenden Versorgungsabgabe die nach den Vorschriften des SGB VI für das Mitglied jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze,
- nach § 9 Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Regelabgabe die Beitragsbemessungsgrenze Ost
zugrundezulegen.