Telefonzeiten: Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr | Mi. 14:00 - 16:00 Uhr (zusätzlich)      Telefon: 0355 78020 0 | Telefax: 0355 78020 30 | E-Mail: mail@aevlb.de

Beitragsseiten

§ 8 Leistungen

  1. Die Ärzteversorgung Land Brandenburg gewährt Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
    1. Altersrente,
    2. Berufsunfähigkeitsrente,
    3. Hinterbliebenenrente,
    4. Kinderzuschuss,
    5. Überleitung der Versorgungsabgabe.

  2. Soweit die Leistungen auf Antrag gewährt werden, ist dieser schriftlich zu stellen.

  3. Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
    1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Ärzteversorgung Land Brandenburg der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen;
    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen;
    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ärzteversorgung Land Brandenburg Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

  4. Wer Leistungen beantragt oder erhält, ist auf Verlangen der Ärzteversorgung Land Brandenburg verpflichtet, sich ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

  5. Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, ist auf Verlangen der Ärzteversorgung Land Brandenburg verpflichtet, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Die Mitwirkungspflicht nach Absatz 4 oder Satz 1 besteht nicht, soweit
    1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht,
    2. ihre Erfüllung der oder dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
    3. die Ärzteversorgung Land Brandenburg sich durch einen geringeren Aufwand als die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die beziehungsweise der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
    Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.

  6. Angaben, welche die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller, die Leistungsberechtigte beziehungsweise den Leistungsberechtigten oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Absatz 1 Nummer 14 Zivilprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen, können verweigert werden.

  7. Wer einem Verlangen der Ärzteversorgung Land Brandenburg nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang.

  8. Kommt diejenige beziehungsweise derjenige, die beziehungsweise der eine Leistung beantragt oder erhält, ihren beziehungsweise seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 3 bis 5 schuldhaft nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder Verschlechterung herbeigeführt, so kann die Ärzteversorgung Land Brandenburg ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden; die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem die beziehungsweise der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und ihrer beziehungsweise seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

  9. Auf Kinderzuschüsse (§ 16) kann durch schriftliche Erklärung verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

  10. Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

  11. Hat ein Mitglied oder eine Berechtigte beziehungsweise ein Berechtigter mit Ansprüchen nach § 10 oder § 12 Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der die Ärzteversorgung Land Brandenburg Leistungen zu gewähren hat, an die Ärzteversorgung Land Brandenburg schriftlich abzutreten. Gegebenenfalls erstreckt sich die Abtretungsverpflichtung nur insoweit, als der vom Dritten geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitgliedes oder einer beziehungsweise eines Berechtigten geltend gemacht wird. Gibt das Mitglied oder die beziehungsweise der Berechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Verwaltungsausschusses auf, so wird die Ärzteversorgung Land Brandenburg von der Verpflichtung zu Leistungen nach § 10 oder § 12 insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können; Satz 2 gilt entsprechend.