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§ 31 Mittelverwendung

  1. Die Mittel der Ärzteversorgung Land Brandenburg dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
  2. Das Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens gemäß § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Verordnungen und Richtlinien anzulegen. Die Ärzteversorgung Land Brandenburg hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
  3. Die Ärzteversorgung Land Brandenburg hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so sind mindestens fünf vom Hundert davon einer besonderen Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese fünfzehn vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden. Der weitere Überschuss fließt in die Gewinnrückstellung, deren Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten, sofern die Sicherheitsrücklage dazu nicht ausreicht, entnommen werden dürfen.
  4. Die Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 9 Absatz 2 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt.
  5. Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich aufgrund der Bilanz durch Beschluss der Kammerversammlung.
  6. Die Jahresabschlussprüfung durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer muss spätestens sieben Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beendet sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.