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§ 15 Berechnung und Zahlung der Hinterbliebenenrenten

  1. Die Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente gemäß § 13 Absatz 1 und Absatz 2 beträgt für die ersten drei Monate hundert vom Hundert, danach sechzig vom Hundert, die Waisenrente für jede Vollwaise dreißig vom Hundert und die Halbwaisenrente für jede Halbwaise fünfzehn vom Hundert der nachstehend unter den Nummern 1 bis 3 zu errechnenden Rente:
    1. Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 9 oder § 10, so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.
    2. Bezog das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes weder eine Alters- noch eine Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung nach der Rente, die das Mitglied im Falle der Berufsunfähigkeit erhalten hätte.
    3. Der Kinderzuschuss gemäß § 16 bleibt bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente außer Betracht.
    4. Ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 35a entfallen und besteht auch keine freiwillige Mitgliedschaft, so gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend.
  2. Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die für die Berechnung der Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 zugrunde zu legende Rente einschließlich der Kinderzuschüsse; sie werden sonst entsprechend dem Verhältnis des Höchstbetrages zu der Summe der Hinterbliebenenrenten in ihrer Höhe gekürzt. Bei Ausscheiden einer oder eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenenrenten der übrigen Hinterbliebenen nach demselben Verhältnis bis zum zulässigen Höchstbetrag. Eine Kürzung der Hinterbliebenenrenten findet in den ersten drei Monaten nicht statt.
  3. Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg für tot erklärt ist.
  4. Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat der oder des Hinterbliebenen oder mit dem Monat des Vollendens des nach § 14 maßgebenden Lebensjahres.