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§ 12 Hinterbliebenenrente

  1. Hinterbliebenenrenten sind:
    1. Witwenrenten,
    2. Witwerrenten,
    3. Renten für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsrenten),
    4. Waisenrenten,
    5. Halbwaisenrenten.
  2. Hinterbliebenenrenten werden auf Antrag gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.
  3. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Ärzteversorgung Land Brandenburg vorsätzlich herbeigeführt haben.