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Unter bestimmten Bedingungen, vornehmlich zur Vermeidung von „Mini-Rentenanwartschaften“ in der Anfangsphase der Berufsausübung, ist eine Überleitung der bisher an die Ärzteversorgung Land Brandenburg geleisteten Beiträge zur neu zuständigen Versorgungseinrichtung möglich.

Voraussetzung dafür ist, dass

  1. Sie zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme außerhalb unseres Kammerbereiches das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten bzw. haben,
  2. Sie in der Ärzteversorgung Land Brandenburg für max. 96 Monate Beiträge entrichtet haben und
  3. Sie in dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Land Brandenburg endet, keinen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt haben.

Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist eine Überleitung nur noch möglich, wenn in dem abgebenden Versorgungswerk für nicht mehr als 12 Monate Beiträge geleistet wurden.

Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich - innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung - bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen zu stellen.