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§ 10 Berufsunfähigkeitsrente

  1. Jedes Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und
    1. dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, infolge Krankheit, Körperverletzung, eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht voraussichtlich auf Dauer umfassend entfallen ist (dauerhafte Berufsunfähigkeit) und
    2. das seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat und
    3. das noch nicht in die vorgezogene Altersrente gemäß § 9 Absatz 7 eingewiesen ist,
    erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.

  2. Jedes Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und
    1. dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, infolge Krankheit, Körperverletzung, eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht auf absehbare Zeit, mindestens auf Dauer von 6 Monaten umfassend entfallen ist (zeitweise Berufsunfähigkeit) und
    2. das seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat und
    3. das noch nicht in die vorgezogene Altersrente gemäß § 9 Absatz 7 eingewiesen ist,
    erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.

  3. Ist die Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, lediglich gemindert, bleibt die Umsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für den Anspruch auf Leistung außer Betracht.

  4. Die Erwerbstätigkeit als Ärztin oder Arzt gilt als nicht eingestellt,
    1. wenn die Praxis mit Hilfe einer Assistentin beziehungsweise eines Assistenten fortgeführt wird,
    2. wenn die Praxis durch eine Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter weitergeführt wird, solange dem Mitglied, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bzw. Absatz 2 Nummer 1 erfüllt, aus der Praxis Einkünfte zufließen.
    Bei freiwilliger Mitgliedschaft ohne fortgeführte Berufsausübung als Ärztin beziehungsweise als Arzt bleibt das Erfordernis der Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit außer Betracht.

  5. Über den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Verwaltungsausschuss; über Widersprüche gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Absatz 1 und Absatz 2 entscheidet der Aufsichtsausschuss. Der Aufsichtsausschuss kann seiner Entscheidung eine erneute ärztliche Begutachtung zugrunde legen.

  6. Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bzw. Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gegeben sind, mit der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen bei der Geschäftsstelle der Ärzteversorgung Land Brandenburg eingeht, anderenfalls mit Beginn des Monats des Antragseingangs.

    Für angestellte Ärztinnen und Ärzte besteht ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht, sofern und solange sie Anspruch auf Gehaltszahlung oder Ausbildungsvergütung besitzen.

    Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erlischt:
    1. mit dem Tode der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers,
    2. mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen zum Bezug entfallen,
    3. mit der Überleitung in die Altersrente.

  7. Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente noch bestehen, kann der Verwaltungsausschuss Nachuntersuchungen anordnen. Entzieht sich eine Berechtigte beziehungsweise ein Berechtigter ohne triftigen Grund einer Nachuntersuchung, so kann ihr beziehungsweise ihm die Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn sie beziehungsweise er auf diese Folge vorher schriftlich hingewiesen worden ist. Mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses kann ein Arbeitsversuch unternommen werden, der sich im Höchstfall bis zu drei Monaten erstrecken darf. Ergibt der Arbeitsversuch die Fortdauer der Berufsunfähigkeit (Absatz 1 Satz 1), so gilt die ärztliche Tätigkeit während des Arbeitsversuches als eingestellt. Ergibt der Arbeitsversuch die Wiedererlangung der Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes (Absatz 1 Satz 1), so gilt für die Fristen nach Absatz 5 und § 24 Absatz 2 der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsversuchs.

  8. Kann die Unfähigkeit eines Mitgliedes, seine bisherige oder eine gleichwertige ihm zumutbare ärztliche Tätigkeit ausüben zu können, nicht mehr nachgewiesen werden, so endet die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monat, in dem dieser Nachweis nicht mehr erbracht werden kann.

  9. Der Jahresbetrag der Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich in entsprechender Anwendung des § 9, indem zu den nach § 9 Absatz 4 anzurechnenden Steigerungszahlen die Steigerungszahlen hinzugerechnet werden, welche die beziehungsweise der Anspruchsberechtigte erworben hätte, wenn sie beziehungsweise er den Durchschnitt ihrer beziehungsweise seiner bisher erworbenen Steigerungszahlen vom Beginn der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungszeit) jährlich weiter erhalten hätte. Diese Zurechnungszeit wird zeitanteilig auf die Steigerungszahlen bis zum 31. Dezember 2018 und die Steigerungszahlen ab dem 01. Januar 2019 aufgeteilt. Bei einem Mitgliedschaftsbeginn vor dem 01. Januar 2019 zählen die Steigerungszahlen im Jahr 2019 zu 9/10, im Jahr 2020 zu 8/10, im Jahr 2021 zu 7/10, im Jahr 2022 zu 6/10, im Jahr 2023 zu 5/10, im Jahr 2024 zu 4/10, im Jahr 2025 zu 3/10, im Jahr 2026 zu 2/10 und im Jahr 2027 zu 1/10 zu den Steigerungszahlen bis zum 31. Dezember 2018. Alle übrigen Zurechnungszeiten zählen zu den Steigerungszahlen ab dem 01. Januar 2019. Einem Mitglied, das auch bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Normen europäischen Sekundärrechts zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besitzt, wird die nach Satz 1 zu ermittelnde Zurechnungszeit anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger entsprechend der Berechnungsvorschrift des europäischen Sekundärrechts gewährt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen. Tritt der Versorgungsfall nach Vollendung des 45. Lebensjahres ein, wird die nach Satz 1 errechnete Rente um 0,14 von Hundert für jeden, frühestens ab dem 01. Januar 2000 zurückgelegten Monat zwischen Vollendung des 45. Lebensjahres und dem Monat des Beginns des Anspruchs auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gekürzt. Bei Mitgliedern, die bis zum 31.12.2012 Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg geworden sind, wird die nach Satz 1 errechnete Rente um 0,1 von Hundert für jeden frühestens ab dem 1. Januar 2000 zurückgelegten Monat zwischen Vollendung des 45. Lebensjahres und dem Monat des Beginns des Anspruchs auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente gekürzt; maßgebend für die Berechnung dieser Leistung ist die am 31.12.2012 gültige Rentenbemessungsgrundlage in Höhe von 44.088,72 EUR, es sei denn, der Wert der nach dem 31.12.2012 gültigen Rentenbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles ist niedriger. Ergibt bei diesen Mitgliedern die Rentenberechnung nach Satz 3 eine höhere Versorgungsleistung als die Rentenberechnung nach Satz
    4, so wird die höhere Versorgungsleistung gewährt. Tritt der Versorgungsfall nach dem für das Mitglied frühestem möglichen Zeitpunkt zur Inanspruchnahme von Altersrente ein, wird anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente vorgezogene Altersrente in entsprechender Anwendung von § 9 Absatz 7 gewährt. Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt.

  10. Ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 35a entfallen und besteht auch keine freiwillige Mitgliedschaft, wird die Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund der Steigerungszahlen gewährt, die durch Leistung von Versorgungsabgaben erworben sind, es sei denn die beziehungsweise der Betroffene ist bei Eintritt des Versorgungsfalles beitragszahlendes Mitglied bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Normen europäischen Sekundärrechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. In einem solchen Fall wird die nach Absatz 6 Satz 1 zu ermittelnde Zurechnungszeit anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger entsprechend der Berechnungsvorschrift des europäischen Sekundärrechts gewährt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen.

  11. Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Die entsprechenden Feststellungen trifft der Aufsichtsausschuss nach Vorprüfung durch den Verwaltungsausschuss.