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§ 4 Aufsichtsausschuss

  1. Der Aufsichtsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern der Landesärztekammer Brandenburg, die Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg sein müssen. Zu wählen sind mindestens vier als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angestellte Ärztinnen oder Ärzte und mindestens vier in eigener Praxis tätige (niedergelassene) Ärztinnen oder Ärzte. Verliert ein Mitglied des Aufsichtsausschusses diese Voraussetzung der Wählbarkeit, erlischt dadurch die Mitgliedschaft im Aufsichtsausschuss nicht.

  2. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerversammlung für die Dauer von fünf Jahren in Einzelwahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufsichtsausschuss führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den von der Kammerversammlung gewählten neuen Aufsichtsausschuss weiter. Scheidet ein Mitglied aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die Restdauer der Wahlperiode; das in Absatz 1 Satz 2 genannte Verhältnis ist in jedem Fall einzuhalten.

  3. Der Aufsichtsausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes der Landesärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg sein. 

  4. Der Aufsichtsausschuss tritt regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Prüfberichtes, spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres zusammen, im übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsausschusses. Die Einberufung des Aufsichtsausschusses erfolgt durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle von Satz 1, 2. Halbsatz erfolgt die Einberufung innerhalb von zwei Wochen.

  5. Der Aufsichtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

  6. Aufgaben des Aufsichtsausschusses sind:
    1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
    2. die Prüfung des Jahresabschlusses mit dem Lagebericht,
    3. die Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage der Ärzteversorgung Land Brandenburg,
    4. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
    5. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

  7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.

  8. Zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind die Aufsichts- und die Versicherungsaufsichtsbehörde sowie die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter einzuladen.