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§ 20 Bezugsrecht nach dem Tode des Berechtigten

  1. Ist beim Tode eines Mitgliedes die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu: dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, den Geschwistern und der Haushaltsführerin oder dem Haushaltsführer im Sinne von Absatz 3, wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von dem Mitglied wesentlich unterhalten worden sind.
  2. Stirbt ein Mitglied oder eine Hinterbliebene beziehungsweise ein Hinterbliebener, nachdem der Anspruch erhoben wurde, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Renten nacheinander berechtigt: die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Haushaltsführerin beziehungsweise der Haushaltsführer im Sinne von Absatz 3, wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von dem Mitglied wesentlich unterhalten worden sind.
  3. Haushaltsführerin beziehungsweise Haushaltsführer ist diejenige beziehungsweise derjenige, die beziehungsweise der an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen Ehefrau, des verstorbenen oder geschiedenen Ehemannes oder einem unverheirateten Mitglied den Haushalt mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.
  4. Wenn keine Bezugsberechtigte oder kein Bezugsberechtigter vorhanden ist, so wird die noch nicht ausgezahlte Rente der Fürsorgeeinrichtung der Landesärztekammer Brandenburg zugeführt, sofern eine solche besteht.