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§ 11 Kostenbeteiligung an Rehabilitationsmaßnahmen

  1. Einem Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, dessen Berufsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte erheblich gefährdet oder bei dem Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Absatz 1 festgestellt ist und das noch keine Altersrente bezieht  und dessen Mitgliedschaft nicht gemäß § 6 Absatz 3 oder 4 entfallen ist, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn durch die Maßnahme seine Berufsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Keinen Anspruch auf Zuschussgewährung haben freiwillige Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg, die zugleich Pflichtmitglied in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
  2. Eine erhebliche Gefährdung der Berufsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung damit zu rechnen ist, dass ohne die Leistung der Rehabilitation Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Absatz 1 eintritt.
  3. Zuschüsse können gewährt werden zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation. Diese umfassen die ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandsmittel, Therapien, Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel. Soweit zur Durchführung der Rehabilitation eine stationäre Unterbringung erforderlich ist, wird ein Zuschuss auch für die Kosten der Unterbringung und Verpflegung gewährt.
  4. Zuschüsse können nicht gewährt werden,
    1. wenn der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg durch einen Erholungsaufenthalt erzielt werden kann,
    2. bei akut verlaufenden Erkrankungen,
    3. bei Krankenhausaufenthalten.
  5. Wegen derselben Erkrankung ist die Wiederholung eines Antrages auf die Gewährung von Zuschüssen zulässig. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren seit Beginn der vorhergehenden Rehabilitationsmaßnahme kann die Wiederholung eines solchen Antrages jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände die Rehabilitationsmaßnahme angezeigt erscheinen lassen.
  6. Die Zuschüsse werden in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme gewährt. Sie können nur auf den Teil der entstandenen Aufwendungen gewährt werden, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen oder verpflichteten Kostenträger (z. B. Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber als Beihilfeverpflichteter, Kriegsopferversorgung, Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherung) übernommen wird. Leistet auch der andere Kostenträger nur nachrangig, wird ein Zuschuss nicht gewährt.
  7. Die Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, für welche das Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 selbst aufzukommen hat abzüglich gesetzlicher Zuzahlungsverpflichtungen. Von diesem Gesamtbetrag kann der Zuschuss bis zu 60 v. H. decken. Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann nach Prüfung aller mit der Rehabilitationsmaßnahme zusammenhängender Umstände ein Zuschuss bis zu 100 v. H. gewährt werden.
  8. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist mindestens drei Monate vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg schriftlich zu stellen. Der Verwaltungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Fristvorgabe einräumen.
  9. Das Mitglied ist verpflichtet, die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme durch eine begründete ärztliche Stellungnahme nachzuweisen. Die Zuschüsse können an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme geknüpft werden.
  10. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme, ist das Mitglied verpflichtet, sich nach Weisung begutachten zu lassen. Dies gilt auch für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses noch bestehen. Die Kosten der Begutachtung trägt das Mitglied. Ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von besonderen Härten, kann der Verwaltungsausschuss beschließen, dass auch diese Kosten sowie die aus Anlass der Begutachtung notwendigen Reisekosten ganz oder teilweise von der Ärzteversorgung Land Brandenburg übernommen werden.
  11. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsausschusses entscheidet der Aufsichtsausschuss.