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§ 24 Versorgungsabgabeverfahren

  1. Die Versorgungsabgabe ist in monatlichen Beträgen, spätestens bis zum Letzten eines jeden Monats, von dem Mitglied zu entrichten. Sie kann auch zum gleichen Termin für das Mitglied vom Arbeitgeber entrichtet werden.
  2. Die Versorgungsabgabe ist ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Zahlung einer Vollrente zu entrichten. Mit dem Fortfall der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente lebt die Verpflichtung, Versorgungsabgaben zu entrichten, wieder auf, soweit die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Land Brandenburg zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
  3. Ansprüche der Versorgungseinrichtung auf Versorgungsabgaben verjähren regelmäßig in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die Berechnung der Verjährungsfristen, für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.