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§ 22 Beitrag für Niedergelassene und Selbständige

  1. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, zahlen nicht angestellte Mitglieder Beiträge nach § 21.
  2. Auf Antrag ist ab dem Monat der erstmaligen Niederlassung und für die folgenden 23 Monate nur eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 der Regelabgabe gemäß § 21 Absatz 2 zu zahlen.

§ 22a Beitrag für Angestellte

  1. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (allgemeinen) Rentenversicherung befreit sind, zahlen für Zeiten der Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis als Beitrag den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche (allgemeine) Rentenversicherung zu entrichten wäre.
  2. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die keinen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI gestellt haben, leisten einen Beitrag in Höhe von 1/10 des für sie maßgebenden Pflichtbeitrages zur gesetzlichen (allgemeinen) Rentenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.
  3. Erbringt eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt nach Aufforderung nicht einen Nachweis über die Höhe seines Bruttoarbeitsentgelts, so ist er zur Leistung der Regelabgabe nach § 21 Absatz 2 verpflichtet.
  4. § 21 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 22b Beitrag für sonstige Personen

  1. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und Beamtinnen oder Beamte auf Probe oder Sanitätsoffiziere als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die nicht nach § 6 Absatz 4 Nummer 2 einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, zahlen 1/10 der Regelabgabe gemäß § 21 Absatz 1. 
  2. Mitglieder, die Erwerbsersatzeinkommen oder Leistungen aus den Sozialversicherungen beziehen, haben für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. 
  3. Mitglieder leisten während der Zeit des Wehrdienstes eine Versorgungsabgabe in Höhe des jeweils höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen (allgemeinen) Rentenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI, höchstens jedoch in der Höhe, in der ihnen während der Zeit des Wehrdienstes Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den Zivildienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz. 
  4. Mitglieder, die aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Ansprüche erwerben, leisten für diese Zeit Versorgungsabgaben in der Höhe, in der ihnen Beiträge für diese Tätigkeit gewährt werden.
  5. § 21 Absatz 5 gilt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.