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§ 16 Kinderzuschuss

  1. Die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich für jedes Kind gemäß § 14 Absatz 3 um einen Kinderzuschuss.
  2. Die Voraussetzungen für den Kinderzuschuss ergeben sich aus den Bestimmungen des § 14 Absatz 1 bis Absatz 4.
  3. Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind zehn vom Hundert der Rente, die von der oder dem Berechtigten bezogen wird.