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§ 7 Freiwillige Mitgliedschaft

  1. Angehörige der Landesärztekammer Brandenburg, die
    1. nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 von der Mitgliedschaft ausgenommen oder
    2. nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis Nummer 3 befreit worden sind,
    können innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt ihrer Zugehörigkeit zur Landesärztekammer Brandenburg ihre freiwillige Mitgliedschaft erklären, es sei denn, sie hatten am 31. Dezember 2004 ihr 45. Lebensjahr bereits vollendet.

  2. Wer zunächst Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg war und
    1. nach § 6 Absatz 3 aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgeschieden oder
    2. nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Mitgliedschaft befreit worden ist,
    kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Befreiung von der Mitgliedschaft seine freiwillige Mitgliedschaft erklären.

  3. Die freiwillige Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Land Brandenburg,
    2. durch Kündigung des freiwilligen Mitgliedes,
    3. durch Kündigung der Ärzteversorgung Land Brandenburg, die nur im Falle des Zahlungsverzuges zulässig ist. Sie setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied wegen eines Beitragsrückstandes gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hinweisen.
    4. mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.

  4. Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam
    1. mit dem Eintritt der in Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
    2. mit dem Ablauf des Monats, in dem die Kündigung nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 zugegangen ist.