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§ 35a Übergangsregelung wegen der Aufhebung der Altersgrenze 45. Lebensjahr

  1. Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und vor dem 1. Januar 2005 aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg geworden,aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem
    1. eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden ist oder
    2. die ärztliche Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird.
    Diejenigen, bei denen die Mitgliedschaft nach Satz 3 endet, können gemäß § 7 die freiwillige Mitgliedschaft erklären. Nehmen diejenigen, deren Mitgliedschaft nach Satz 3 Nummer 2 endete, ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg aber im Bereich einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe wieder auf, können die Betroffenen, sofern sie nicht Pflichtmitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg geworden sind, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft zur Ärzteversorgung Land Brandenburg erklären mit der Folge, dass eine bis dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft endet. Diese Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit, zu erklären.
  2. Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 2005 aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgeschieden und zunächst aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg geworden, aber von der dort entstandenen Pflichtmitgliedschaft befreit worden sind, weil sie ihre Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg aufrechterhalten haben, bleiben Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg. Für die nach Satz 1 aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. Die nach Satz 1 aufrechterhaltene Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt, zu dem
    1. eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe begründet worden ist oder
    2. die Bedingungen gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung eintreten.
    Diejenigen, bei denen die Mitgliedschaft nach Satz 3 endet, können gemäß § 7 die freiwillige Mitgliedschaft der Satzung erklären. Nehmen diejenigen, deren Mitgliedschaft nach Satz 3 Nummer 2 endete, ihre ärztliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg wieder auf, endet eine bis dahin bestehende freiwillige Mitgliedschaft. Die Betroffenen können, sofern sie nicht Pflichtmitglieder einer anderen öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bereiches der Landesärztekammer Brandenburg geworden sind, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft zur Ärzteversorgung Land Brandenburg erklären. Für Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und nach dem 1. Januar 2005 gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausscheiden, gelten die Sätze 4, 5 und 6 entsprechend. Die Erklärung gemäß Satz 6 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg abzugeben. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, die freiwillige Mitgliedschaft nach § 7 zu erklären.
  3. Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
    1. vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für
      1. die Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder
      2. das Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg andauert.
      Üben die Betroffenen nach dem Fortfall des Grundes für die Ausnahme, die Befreiung oder des Ausscheidens
      1. im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg eine ärztliche Tätigkeit aus, gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6.
      2. im Bereich einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe eine ärztliche Tätigkeit aus, können sie, wenn sie
        1. nicht Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und
        2. gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben,
      erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg fortzuführen. Die Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, nach § 7 dieser Satzung die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.
    2. vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange die Pflichtmitgliedschaft in dieser anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet die Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich- rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, und üben die Betroffenen eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg aus, gelten für die Mitgliedschaft die Regelungen des § 6 dieser Satzung.
  4. Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
    1. vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgenommen oder gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung befreit worden oder aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgeschieden sind, bleiben von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, befreit oder gelten als ausgeschieden, solange der Grund für
      1. die Ausnahme oder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft besteht oder
      2. das Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg andauert.
      Nach Fortfall des Grundes für die Ausnahme, die Befreiung oder das Ausscheiden können die Betroffenen, wenn sie
      1. eine ärztliche Tätigkeit ausüben,
      2. nicht Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden können und
      3. gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben oder gemäß § 17 Absatz 8 dieser Satzung nachversichert werden,
      erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg fortzuführen. Die Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, nach § 7 dieser Satzung die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.
    2. vor dem 1. Januar 2005 von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zugunsten einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe befreit waren, bleiben befreit, solange die Pflichtmitgliedschaft in dieser anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe besteht. Endet die Pflichtmitgliedschaft bei der anderen öffentlich- rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, können die Betroffenen, wenn sie
      1. eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg ausüben und
      2. gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg einen Rechtsanspruch auf satzungsgemäße Leistungen haben,
      erklären, ihre Mitgliedschaft als Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg fortzuführen. Die Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fortfalls des Befreiungsgrundes, abzugeben. Wird die Erklärung nicht abgegeben, besteht kein Recht, nach § 7 dieser Satzung die freiwillige Mitgliedschaft zu erklären.
  5. Aufgehoben
  6. Angehörige der Landesärztekammer Brandenburg, die vor dem 1. Januar 2005 wegen Vollendens ihres 45. Lebensjahres von der Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgenommen waren, bleiben auch nach dem 31. Dezember 2004 von der Mitgliedschaft ausgenommen.