Sehr geehrtes Mitglied,
das Bundessozialgericht hat mit Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren judiziert.
Antragsteller müssen danach zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.
Grund für diese Neuerung ist, dass das Bundesozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit zusprechen will, die auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit, für die eine Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, begrenzt ist.
Das Gericht ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnis des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gefolgt und hat damit eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben.
Bitte beachten Sie, dass es hierbei nicht auf die Dauer der anderen Tätigkeit ankommt. Sie müssen bei jedem Tätigkeitswechsel unter Beachtung der 3-Monatsfrist einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen, um für Sie negative Folgen, wie Verlust der Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, doppelte Beitragspflicht etc. zu vermeiden.
Eine Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe ist bisher noch nicht erfolgt. Infolgedessen können wir leider keine weiteren Auskünfte, insbesondere in Hinblick auf Sachverhalte in der Vergangenheit geben. Sobald diese vorliegen werden wir Sie informieren.