Für Rentenbezieher/Innen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, ist die ÄVLB aufgrund von gesetzlichen Vorgaben verpflichtet den Beginn und jede Änderung in der Höhe des Versorgungsbezuges der Krankenkasse zu melden.
Der Mitgliedsstatus sowie die Modalitäten zur Beitragszahlung werden aufgrund der vorliegenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausschließlich von der zuständigen Krankenkasse festgestellt. Daher kann die ÄVLB von der Krankenkasse verpflichtet werden, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt vom Versorgungsbezug einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.
Für Rentenbezieher/Innen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert sind, erfolgen keine Meldungen und auch keine Beitragszahlungen durch die ÄVLB an die private Krankenkasse.
Die ÄVLB zahlt keinen Zuschuss zum Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag. Dieser ist nicht im Leistungskatalog der Satzung der ÄVLB aufgeführt und kann weder zur privaten noch zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden.